KI-Nutzung in Prüfungsarbeiten und Seminaren

Neue Eigenständigkeitserklärung

Das Wichtigste vorab!

Die erweiterte Eigenständigkeitserklärung besteht aus drei Teilen: Erstens aus der zu unterschreibenden Erklärung, zweitens aus einer Tabelle, in die Sie bei KI-Nutzung das verwendete Tool und die Einsatzform eintragen und drittens aus einer Information zum Datenschutz, die Sie bitte zur Kenntnis nehmen.


Prüfungsarbeiten sind nur gültig, wenn bei Abgabe alle drei Teile - die Erklärung, die Tabelle und die Information zum Datenschutz - beigefügt sind.

Hinweise für Studierende *

  • 1. Was ist ein Plagiat?

    Unter einem Plagiat versteht man geistigen Diebstahl, also die Verletzung des Urheberrechtes an wissenschaftlichen sowie künstlerischen Werken. Ein Plagiat liegt immer dann vor, wenn ein:e Verfasser:in einer wissenschaftlichen Arbeit (Hausarbeit, Abschlussarbeit, aber auch Präsentation, Projektbericht usw.) aus einem fremden Werk Teile oder das komplette Werk in unveränderter oder unwesentlich veränderter Fassung übernimmt, ohne dies explizit kenntlich zu machen. Das Entscheidende ist also die Übernahme geistiger Inhalte aus anderen Werken. Das beinhaltet auch das nicht-Angeben von Quellen, die externen Werken oder Inhalten zugrunde liegen. Dies kann in unterschiedlicher Form der Fall sein:

    • Die wortwörtliche Übernahme (auch einzelner Teilsätze) aus der Originalquelle ohne Nennungdurch die verbindliche Praxis des Zitierens,
    • die Umformulierung von Inhalten, Ideen, Argumenten und Meinungen (Paraphrasierung) und derenZusammenfassung (Synopsis) ohne Nennung der Quelle,
    • die Übernahme von Statistiken, Abbildungen, Karten, Tabellen ohne entsprechende Quellenangabe,
       
    • die Übersetzung der Originalinhalte in eine andere Sprache ohne Nennung der ursprünglichenQuelle.

    Um welche Art der Quelle es sich handelt, ist unerheblich. Die Quelle kann z.B. eine Internetseite, ein Zeitschriftenartikel, eine Fernsehsendung, ein mündliches Interview, eine Lehrveranstaltungssitzung oder ein Buch sein. Diebstahl geistigen Eigentums liegt bereits dann vor, wenn es sich nur um einen Satz, einen Gedanken oder einen Absatz in der gesamten Arbeit handelt. Dies ist ein Täuschungsversuch, der die in Kapitel 5 geschilderten Konsequenzen hat.

  • 2. Der Einsatz generativer KI am ISH

    Die LUH befürwortet eine fachlich und didaktisch sinnvolle Nutzung von KI unter Berücksichtigung der rechtlichen Aspekte. Das Institut für Soziologie hat bis auf Weiteres folgende Vorgaben zum Umgang mit generativer KI formuliert und beschlossen:

    Nicht zulässig zur Erlangung von Studien- und Prüfungsleistungen:

    • Das Generieren von Texten
      ➢ Die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Schreiben, Analysieren und Strukturieren sind Kernkompetenzen, die im Hochschulstudium erlernt und weiterentwickelt werden müssen.
      ➢ Aussagen der KI können fehlerhaft sein. Die KI greift nicht bzw. nicht nur auf wissenschaftliche Bibliotheken zu.
       
    • Die Verschleierung von Plagiaten durch Umformulierung
      ➢ Es ist nicht erlaubt, Texte anderer Autor:innen umformulieren zu lassen und dann auf die Quellenangabe zu verzichten.
       
    • Die Zusammenfassung eigener Texte zur Vervollständigung einer eigenen Leistung (z.B. für das Abstract einer Abschlussarbeit)
       
    • Die Zusammenfassung fremder wissenschaftlicher Publikationen. Dies begründet sich wie folgt:
      ➢ Die eigene Erschließung von Texten und deren kritische Beurteilung und Zusammenfassung ist eine Kernkompetenz wissenschaftlichen Arbeitens.
      ➢ Eine Zusammenfassung einzelner bzw. mehrerer dann im Ergebnis vermischter Texte durch KI und deren Nutzung zum Beispiel im Rahmen eines Kapitels zum Stand der Forschungstellt keine eigene wissenschaftliche Leistung dar.
       
    • Die Zusammenfassung von Lehrveranstaltungsinhalten: Alle in Lehrveranstaltungen vor- und aufbereiteten Inhalte stellen eine eigenständig erbrachte intellektuelle Leistung der Lehrperson dar undfallen deshalb unter das Urheberrecht. Die Einspeisung von ohnehin nicht erlaubten Audioaufnahmen von Lehrveranstaltungen oder von Dateien der Veranstaltungsfolien, Handouts etc. zwecks Zusammenfassung durch eine KI ist entsprechend nicht zulässig und stellt Urheberrechtsverletzungen dar.

    Zulässig (nach den Vorgaben der Lehrperson zu dokumentieren; in eigener Verantwortung):

    • Die Verbesserung von Grammatik, Stil und Rechtschreibung selbst verfasster, nicht-KI-generierterTexte. Aber: Die Ausbildung der eigenen Fähigkeit zum Verfassen wissenschaftlicher Texte ist wichtig und sollte nicht von Beginn an durch KI ersetzt werden.
       
    • Die Übersetzung von Texten (z.B. vom Englischen ins Deutsche). Die Richtigkeit der Übersetzung muss jedoch eigenständig geprüft werden. Auch wenn eine Übersetzung zulässig ist, weisen wir darauf hin, dass das Erlernen der Erschließung nichtdeutscher Texte Teil eines wissenschaftlichen Studiums ist. Dieses Erlernen wird durch automatisierte Übersetzungen großer Textmengen nicht gefördert.
       
    • Brainstorming für eine mögliche Gliederung von Themen (bspw. für Vorträge oder Hausarbeiten). KI kann hier erste Ideen anregen: um zum Beispiel eine eigene Fragestellung zu formulieren, sinnvolle Schwerpunkte zu setzen oder einen logischen Aufbau der Arbeit zu konstruieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Verfasser*innen, selbst für eine korrekte Quellenangabe Sorge zu tragen.

    Abhängig vom Anwendungsfall, von der Lehrperson zu entscheiden:

    • Die Zuhilfenahme beim Programmieren (in Excel, R, Python usw.). Hier sind die Vorgaben und Hinweise der Lehrperson zu beachten.
       
    • Zu bedenken ist, dass eine Anforderung präzise beschrieben werden muss. Dafür sind gute Kenntnisse der Methode notwendig. Die von einer KI vorgeschlagene Programmierung ist nicht zwangsläufig korrekt, daher muss auf Fehler selbst geprüft werden.

    Die Nutzung der ggf. erlaubten KI muss laut Justiziariat der LUH in der Arbeit erwähnt werden. Dadurch wird kenntlich gemacht, welchen Anteil der:die Studierende an der Arbeit hat. Die vom ISH hierfür vorgesehene Tabelle ist in Kapitel 4 aufgeführt.

  • 3. Eingangsinformationenen zum Thema KI in jeder Lehrveranstaltung

    Die Lehrperson klärt in der ersten Veranstaltung, in welchem Maße der Einsatz von KI bei der Erstellung von Studien- bzw. Prüfungsleistungen erlaubt ist (unter Berücksichtigung von Kapitel 2). Dabei sind die jeweiligen Kompetenzziele der Veranstaltung ausschlaggebend.

    Möglich sind auch spezifische Hinweise dazu, bei welchen Teilaufgaben ein KI-Einsatz im Rahmen der Veranstaltung sinnvoll sein kann.

    Zudem erläutert die Lehrperson, in welchem Maße und in welcher Weise der Einsatz von KI zu dokumentieren ist.

  • 4. Eigenständigkeitserklärung

    Jeder Prüfungsleistung, ggf. auch den Studienleistungen, ist eine Eigenständigkeitserklärung, die Dokumentation zur Nutzung von KI (siehe unten "Beispieltabelle") und die Kenntnisnahme der Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13 DSGVO beizufügen. Arbeiten, in denen diese drei Dokumente fehlen, gelten als nicht abgegeben.

    Im digitalen Exemplar reicht i.d.R. eine eingescannte Unterschrift. Bei Abschlussarbeiten ist mindestens im Print-Exemplar eine eigenhändige Unterschrift notwendig.

  • 5. Welche Konsequenzen hat ein Täuschungsversuch für Studierende?

    Stellt eine Lehrperson in ihrer Veranstaltung im Rahmen einer Studien- oder Prüfungsleistung ein Plagiat oder einen Täuschungsversuch fest, werden nach den Vorgaben der LUH folgende Schritte ergriffen:


    4.6  Was ist bei einem Verdacht der Täuschung zu veranlassen?
    Der Verdacht ist durch die/den Prüfende/n gegenüber den Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten schriftlich anzuzeigen. Diese veranlassen eine sog. Anhörung der/des Studierenden, in der zu dem Verdacht schriftlich Stellung genommen werden kann. Anschließend wird der Verdacht vom nach § 3 zuständigen Organ bewertet und entweder eine Täuschung festgestellt oder der Verdacht fallen gelassen. Über die Entscheidung des nach § 3 zuständigen Organs erhält der/die Studierende einen Bescheid.

    4.7  Was passiert, wenn eine Täuschung festgestellt wird?
    Die betreffende Prüfungsleistung wird mit dem Vermerk „TA“ gekennzeichnet und mit „nicht bestanden“ oder 5,0 bewertet. Ein Prüfungsversuch geht damit verloren. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Fällen kann das nach § 3 zuständige Organ weitere Maßnahmen bis hin zum Ausschluss von Prüfungsleistungen oder dem Studium ergreifen.

    4.8  Was passiert, wenn der Verdacht der Täuschung fallen gelassen wird?
    Die Prüfungsleistung wird bewertet und geht im Falle des Bestehens in den Studienabschluss ein. Wurde die Prüfungsleitung aufgrund des Verdachts abgebrochen, kann sie im selben Versuch erneut angetreten werden.

    (Quelle: Leibniz Universität Hannover (Hrsg.): „Prüfungsinformationen“. Hannover: URL: https://www.uni-hannover.de/de/studium/im-studium/pruefungsinfos-fachberatung/pruefungsanmeldung#c104887, Zugriff: 07.05.2025)

     

    Die Mitarbeiter*innen für Prüfungsangelegenheiten sind in diesem Fall die Beschäftigten im Akademischen Prüfungsamt; das „nach § 3 zuständige Organ“ ist der Prüfungsausschuss des Studiengangs.

  • 6. Wo gibt es Hilfe für Studierende, um Plagiat zu vermeiden?
*Wir danken den Kolleginnen und Kollegen des Instituts für Wirtschafts- und Kulturgeographie für die freundliche Zurverfügungstellung des Grundlagendokuments. Wir haben das Original minimal verändert.

Downloads

Eigenständigkeitserklärung - KI-Tabelle - InfoDocoloc
Beispieltabelle zur Dokumentation der KI-Nutzung
KI (Künstliche Intelligenz) und Plagiate in Studien- und Prüfungsleistungen am ISH (Institut für Soziologie)